
















Fachanwalt für Verkehrsrecht Peter Oberländer

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Rechtsanwalt
Sami Saleh
Bunsenstr.6
64293 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 - 98 85 66
Fax: 0 61 51 - 98 85 69
Email: info@rechtsanwalt-saleh.de
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gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch § 249 ergibt sich bei einem unverschuldeten Unfall folgendes:
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim dem Haftpflichtversicherer werden die Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Die Versicherung des Verursachers soll demnach Ihren Schaden regulieren.
Es geht hierbei um
· Ihren Schaden
· Ihr Fahrzeug
· Ihre Folgeschäden
· Ihre Gesundheit
· Ihr Geld
etc.,etc.………….
Bei der Schadenabwicklung hat die Rechtsprechung Sie mit Rechten bedacht.
Lassen Sie es nicht zu, Ihnen Ihre Rechte zu nehmen und lassen Sie sich nicht von der Gegenseite bedrängen oder einschüchtern.
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch so genanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird. Die Versicherung vertritt ihre eigenen Interessen und diese sind mit Ihren Interessen nicht Deckungsgleich.
Sie haben einen Rechtsanspruch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sich von unabhängigen Experten unterstützen zu lassen.
Bei diesen Experten handelt es sich um
· einen Anwalt Ihres Vertrauens
Beauftragen Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Im Sinne der Waffengleichheit steht Ihnen gemäß der Rechtsprechung ein Rechtsanwalt zu, da Sie seitens der Versicherungs-Sachbearbeiter zunehmens mit Juristichen Vorträgen konfrontiert werden.
· einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens
Es ist Ihr gutes Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Schadenermittlung zu betrauen. Hierdurch haben Sie zum Zwecke der Beweissicherung ein gerichtlich verwendbares Gutachten, womit Sie Ihre Schadenersatzsprüche beweisen und somit geltend machen können. Somit sind Sie für eventuelle Zweifel der gegnerischen Versicherung gewappnet und erhalten auch bei Streitigkeiten die fachliche Unterstützung.
Angaben zum Wiederbeschaffungs- und Restwert, zur Reparaturdauer, zur Wertminderung, die Höhe des Nutzungsausfalles, etc., können rechtsgültig nur durch ein Sachverständigen – Gutachten belegt werden. Auch kann Ihr Sachverständiger aufgrund der Schadenspuren den Unfallhergang rekonstruieren. Die Kosten für das Gutachten trägt grundsätzlich die Versicherung des Verursachers.
Ohne Gutachten verzichten Sie unter Umständen auf Leistungen, welche Ihnen nach geltendem Recht zustehen.
· eine Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens
Sie alleine entscheiden, wie und wann oder ob überhaupt Ihr Schaden beseitigt wird. Ein Weisungsrecht der gegnerischen Versicherung oder des Schädigers gibt es nicht !
Sie wählen die Reparaturwerkstatt aus, in welcher Ihr Fahrzeug nach Vorgabe des Kfz-Sachverständigen sach- und fachgerecht repariert werden soll. Bei Schäden welche erst während der Reparatur offenbart werden, stimmt sich der Kfz – Sachverständige mit Ihrer Reparaturwerkstatt ab oder führt wenn erforderlich eine Nachbesichtigung durch.
Somit werden die Verkehrssicherheit und der ursprüngliche Fahrzeugzustand wiederhergestellt.
· Inanspruchnahme eines Mietwagens
Während des schadenbedingten Fahrzeugausfalles steht nach geltendem Recht Ihnen ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug zu, ohne dass Sie die Zustimmung des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung einholen müssen. Das von Ihnen gewählte Mietwagen-Unternehmen stellt Ihnen ein adequartes Ersatzfahrzeug zur Verfügung.
· Fiktive Abrechnung Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% (50%), wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich ggf. nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98), etc, etc. Weiterhin erfolgen stets neue Urteile die im Detail variieren, welche zu berücksichtigen sind. Ihr Rechtsanwalt wird Sie dahingehend beraten.
Überlassen Sie daher nicht die Einschätzung zu Schadenhöhe und Haftungsfragen der Gegenseite.
Die Autoren und Verkehrs- Rechtsanwälte wie aufgeführt.
www.Rettinger.ag / Rechtsanwälte
Hotline: 0700 / 662 662 62
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