




Kfz-Sachverständigen-Dienstleistung im Wandel -polizeiliche und/oder private Verkehrsunfallaufnahme
Zusammenfassung
Die Polizei ist bundesweit auf Weisung der Politik auf dem `Rückzug von der Unfallstelle; dies vor dem Hintergrund der Kosteneinsparung im Polizeiapparat und der qualifizierten Abdeckung von Polizeiaufgaben höherer Priorität in der Kriminalitätsbekämpfung.-
An Kfz-Sachverständige sind hierdurch neue Aufgaben gestellt, da die bisherige polizeiliche Datenerhebung an der Unfallstelle auch der zivilrechtlichen Unfallabwicklung diente.
In einem Pilotprojekt im Saarland wird von dem Verfasser die »Private Beweissicherung nach Verkehrsunfall« durch Kfz-Sachverständige getestet. Die ersten Ergebnisse wurden anläßlich des Verkehrsgerichtstages 1994 in Goslar der breiten Öffentlichkeit und den mit der zivilrechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen befaßten Institutionen vorgestellt.
Während in Goslar insbesondere die Versicherer und die Gewerkschaft der Polizei mit Mehrheit im Arbeitskreis in der ausgesprochenen Empfehlungen dem Projekt »Private Beweissicherung« keine Chancen gab, haben sich die Vorgaben der Politik an die Polizei kontinuierlich weiterentwickelt. Das Modell »Saarland« ist zwischenzeitlich auf der Landesinnenministerebene bundesweit in der Diskussion. Auch K-Versicherer, Rechtsanwälte und Gerichte nehmen zwischenzeitlich die Beweissicherungsprotokolle gerne in Anspruch.
Bereits jetzt kann festgestellt werden, daß die Sachverständigendienst-leistung durch dieses neue Tätigkeitsgebiet erheblich attraktiver geworden ist, da über die normale Schadenkalkulation weitere für die Schadenregulierung interessante Informationen geliefert werden.
Die Sachverständigentätigkeit wird hierdurch eine neue Bedeutung bekommen.
Interessierte und qualifizierte Berufskollegen können sich unabhängig von ihrem Status angestellt oder freiberuflich gerne an einem bundesweit flächendeckenden Netz beteiligen, das seitens der GFU momentan im Aufbau ist. Nähere Informationen hierzu können bei der GFU in Erfahrung gebracht werden.
Einführung
Es gibt kaum ein Ereignis in unserer Gesellschaft, das einer solchen Vielzahl von Menschen so häufig Schaden zufügt, wie der Verkehrsunfall. Beteiligte Bürger erhoffen sich vom Ergebnis einer polizeilichen Unfallaufnahme nicht nur die Feststellung von Unfallursache und Verursacher, sondern ganz konkret eine objektive Feststellung des Geschehensablaufes, die sie in die Lage versetzt, berechtigte Forderungen durchzusetzen und unberechtigte abzuwehren.
Die polizeiliche Unfallaufnahme resultiert aus dem gesetzlichen Auftrag, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln. D. h.. die polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt vor allem unter strafrechtlichem Aspekt.
Die bisherige Einteilung der unterschiedlichen Unfallsachverhalte durch die Polizei in A-, B- und C-Unfälle ist geprägt von Unfallursache und Unfallfolge. Seit dem 1.1.1995 werden die Unfälle nach dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen »Verkehrsunfallstatistikgesetz« in sogenannte P- und S-Unfälle (Personen- bzw. Sachschaden) unterteilt. Unter Berücksichtigung des Ahndungsrechts wird geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, welche Wirkung diese hat oder ob ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben ist, der oftmals von der Unfallfolge abhängig ist.
Neuorganisation der Unfallaufnahme hat Folgen
Im Rahmen der Neuorganisation der Unfallaufnahme werden seit A<pril 1992 im Saarland die sogenannten »Bagatellunfälle« der früheren Unfallgruppe A, jetzt der Gruppe S1, ähnlich wie in anderen Bundesländern von der Polizei nicht mehr mittels Unfallanzeige aufgenommen.
Bei der Unfallgruppe A handelt es sich um Verkehrsunfälle mit Sachschäden unter 4.000 DM je Geschädigtem, denen ein Verkehrsverstoß zugrunde lag, der die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nicht erfordert. Diese Unfälle wurden nur noch zur statistischen Auswertung erfaßt.
Gleichermaßen werden nunmehr die Unfälle der Gruppe S1 behandelt, allerdings losgelöst von der Schadengrenze 4.000 DM. Hiervon werden ca. 70 - 80 % der bisher gemeldeten Unfälle betroffen sein.
Bei sogenannten »Bagatellunfällen« ist es nach Meinung des Innenministeriums des Saarlandes und zwischenzeitlich auch der Innenministerien in Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen hinnehmbar, den Geschädigten die Beweissicherung weitgehend selbst zu überlassen und sich polizeilich auf den Personalienaustausch und gegebenenfalls eine Verwarnung zu beschränken. Dies erfolgt über eine sogenannte Personalienaustauschkarte entspr. dem Muster (Bild 1).
Die Beweislast liegt beim Geschädigten
Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gilt der Grundsatz, daß der Anspruchsteller das Bestehen seiner Forderung zu beweisen hat: »Wer klagt, muß beweisen!«
Daher ist eine Klage als unbegründet abzuweisen, wenn es dem Kläger nicht gelingt, seinen Anspruch gegen den Beklagten beweiswürdig darzulegen.
An diesem Grundsatz ändern auch einige Beweiserleichterungen, wie der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, nicht viel. Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen ist daher, daß vor Gericht der Unfallhergang aufgeklärt und die Verantwortlichkeit der Beteiligten festgestellt werden kann. Vor allem müssen die Unfallspuren so gesichert werden, daß mit ihrer Hilfe der Unfallhergang nachvollzogen werden kann.
Mit der Neuregelung der Unfallaufnahme fällt nun bei als Bagatellunfälle eingeschätzten Schadenereignissen den Unfallbeteiligten bzw. Geschädigten die Aufgabe zu, in geeigneter Weise die Beweismittel zu sichern, z. B. Lichtbilder vom Unfallort, von der Unfallsituation und von Schäden anzufertigen, eine Skizze mit korrekten Daten zu erstellen und Zeugen zu notieren.
Qualifizierte Beweissicherung ist erforderlich!
Während bei der Beweissicherung der früheren B- und C-Unfälle jetzt S2, S3 und P-Unfälle, qualifizierte Polizeibeamte tätig werden, sind die Unfallbeteiligten somit bei als Bagatellschäden eingestuften Schadenereignissen hinsichtlich der Beweissicherung sich selbst überlassen.
Die Mehrzahl der Unfallbeteiligten dürfte allerdings mangels Sachkunde und unzureichender Ausrüstung überhaupt nicht in der Lage sein, eine sachgerechte Beweissicherung für die zivilrechtliche Schadenregulierung selbst durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Geschädigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche als auch für den Unfallverursacher zur Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.
Es kann davon ausgegangen werden, daß sich bei den zunehmend rechtsschutzversicherten Unfallbeteiligten bei nicht hinreichend gesicherter Beweislage die Klagebereitschaft erhöhen wird, da die Chance einer Beweislastentscheidung steigt und bei mangelnder Beweissicherung Prozesse möglicherweise wegen unaufgeklärter Unfallhergänge häufiger mit einer 50/50 Quotierung abgeschlossen werden oder sogar zugunsten des eigentlichen Unfallverursachers entschieden werden. In solchen Fällen hat der nicht schuldhaft in einen Unfall verwickelte Autofahrer vor allem mit finanziellen Konsequenzen in mehrfacher Hinsicht zu rechnen: Neben den Kosten des Verfahrens und der Schadenregulierung muß er in der Regel auch mit einem teilweisen Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei seiner Versicherung rechnen.
Hieraus wird eines deutlich:
- Eine qualifizierte Beweissicherung nach Verkehrsunfällen gewinnt für die Unfallbeteiligten erheblich an Bedeutung.
Was ist zu tun?
Eine Lösung des Problemes kann nur eine unabhängige und professionelle Unfallursachenforschung UND Beweissicherung bringen, die genau dort ansetzt, wo die folgenschweren Fehler und Versäumnisse stattfinden, nämlich am Unfallort selbst.
Dort, wo die Unfallbeteiligten aus den geschilderten Gründen überfordert sind, können nach Rückzug der Polizei von der Unfallstelle nur qualifizierte Unfallsachverständige vorhandene Spuren vollständig erkennen, professionell sichern und objektiv (mithin rechtssicher) nachvollziehbar auswerten. Wenn wichtige Spuren nicht gesichert, nicht erkannt oder fehlgedeutet werden, ist es zu spät.
Wenn nun zukünftig polizeilicherseits keine Unfallaufnahme und Spurensicherung mehr erfolgt, bedeutet dies, daß die Geschehnisabläufe zwangsläufig nicht mehr umfassend ermittelt werden können. Eine Rekonstruktion des Unfallherganges aus objektiven Unfallindizien ist dadurch nur noch eingeschränkt möglich.
Wie bereits dargelegt, ist der unfallbeteiligte Autofahrer aber beweispflichtig zur
- Klärung der Verursachungsfrage,
- Schadenhöhe.
Dieser Beweislast kann der Autofahrer jedoch zukünftig nicht mehr nachkommen, wenn die Beweise (Spuren und sonstige Unfallindizien) nicht gesichert wurden. In der Praxis dürfte auch ein Rechtsanwalt auf die Beweissicherung nicht mehr konstruktiv Einfluß nehmen können, da er zu spät mit dem Unfall- bzw. der eventuell vorhandenen Ermittlungsakte bei B- und C-Unfällen konfrontiert wird. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Beweissicherung nicht mehr möglich, da dann in der Regel an der Unfallstelle keine Spuren mehr nachvollziehbar sind.
Dem Autofahrer in seiner Unkenntnis bleibt das Problem einer (fach-)gerechten Unfallabwicklung nunmehr selbst überlassen.
Bislang hat der Betroffene die Polizei zur Unfallstelle gerufen, weniger aus der Motivation heraus, dem Unfallgegner zu einem Verwarnungsgeld, Bußgeld oder zu einem Strafverfahren zu verhelfen, als vielmehr, um seine zivilrechtlichen Ansprüche abzusichern.
In Fragen der Spuren- und Beweissicherung ist der Autofahrer als Laie überfordert, insbesondere fehlen im Kenntnisse über Unfallrekonstruktion und alle damit zusammenhängenden Faktoren.
Selbst die Maßnahme, die Unfallörtlichkeiten zu fotografieren, erweist sich als wenig effektiv vor dem Hintergrund, daß die Unfallbeteiligten nicht wissen, was genau fotografisch dokumentiert werden soll.
Selbst wenn der Autofahrer der Empfehlung von verschiedenen Marktangeboten gefolgt ist und sich einen Fotoapparat mit Unfallset ins Auto gelegt hat, ist dieser möglicherweise nach einigen Jahren nicht mehr gebrauchs- und der Film nicht mehr verwendungsfähig, da er überaltert ist.
Für die Assekuranz sind die Bagatellschäden ein Massenproblem, welches ohne großen Verwaltungsaufwand und unbürokratisch abzuhandeln ist, was im Hinblick auf den Aufwand der Schadenregulierung sicherlich auf legitim ist. Insoweit kann bei Versicherungen auch nicht unbedingt ein großes Interesse an der Aufklärung des Einzelfalles erwartet werden, da sich unterschiedliche Quotierungen im Einzelfall innerhalb der Assekuranz insgesamt zwangsläufig statistisch mitteln.
Darüber hinaus ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsteller bei unklarer Beweislage immer im Vorteil, da sich in solchen Fällen eine Beweislastentscheidung immer zu Gunsten des Versicherers auswirkt. Für den unfallbeteiligten Autofahrer spielt die Quotierung allerdings eine sehr wesentliche Rolle, da eine Quotierung zu seinen Gunsten sich sehr schnell mit mehreren 1.000 DM auswirken kann.
Auch die Rechtsschutzversicherungen helfen dem unfallgeschädigten Autofahrer zumindest bei den derzeit gültigen Bedingungen aus diesem Defizit nicht heraus.
Sie übernehmen in der Regel keine vorprozessualen Beweissicherungskosten. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, bzw. eine Unterstützung signalisiert, ist eine Beweissicherung in der Regel nicht mehr möglich. Erfreulicherweise haben einzelne Rechtsschutzversicherer, insbesondere aber Verkehrsserviceversicherer, in Gesprächen mit dem Verfasser erkennen lassen, sich im Interesse des Autofahrers der Problematik zu stellen. Im Rahmen dessen wurde auch eine Kostenübernahme signalisiert. Auch vereinzelte K-Versicherer haben neuerlich Interesse an einer Zusammenarbeit bekundet.
Momentan erhält der unfallgeschädigte Autofahrer insoweit noch keine fachkompetente technische Beratung und Aufklärung, sofern er nicht einen qualifizierten Unfallsachverständigen einschaltet.
Hier liegt für den Autofahrer ein weiteres Problem, da ihm die Auswahl qualifizierter Kfz-Sachverständiger kaum möglich ist. Für diese gibt es kein Berufsbild - jeder kann sich Kfz-Sachverständiger nennen.
So gibt es heute eine Vielzahl von »Kfz-Sachverständigen«, denen es nicht einmal gelungen ist, eine Gesellenprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk abzulegen. Gleichwohl scheuen sich diese nicht, auch bei schweren und Schwerstunfällen ihren »rekonstruktiven« Rat anzubieten.
Beweissicherungsdienst der Gesellschaft für Unfall- und `Schadenforschung (GFU)
Vor diesem Hintergrund wurde auf Initiative des Verfassers von der GFU ein »privater Beweissicherungsdienst« initiiert.
Die GFU ist eine Kooperationsgemeinschaft qualifizierter Kfz-Sachverständiger. Darüber hinaus ist die GFU mit Erfolg im kfz-technischen und verkehrstechnischen Bereich forschend und lehrend tätig.
Bei diesem, zunächst für den saarländischen Raum angebotenen Beweissicherungsdienst handelt es sich nicht um einen Unfallaufnahmedienst, sondern lediglich um eine fachkompetente Spuren- und Beweissicherung an der Unfallstelle und an den Unfallfahrzeugen. Insoweit liegt eine klare Abgrenzung zu den hoheitlichen Aufgaben der Polizei im Rahmen der dort praktizierten Unfallaufnahme vor.
Der Beweissicherungsdienst deckt insoweit nur eine Untermenge der zum Teil hoheitlichen Aufgaben der Polizei bei deren Unfallaufnahme ab. Vor diesem Hintergrund wurde bei dem im Saarland durchgeführten Pilotprojekt ausschließlich nur von einem Beweissicherungsdienst, nicht jedoch von einem Unfallaufnahmedienst, gesprochen. Zunächst war das Pilotprojekt in dem Zeitraum vom 1.4.93 bis 31.12.93 geplant. Die positiven Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Projektpraxis gaben jedoch Veranlassung, den Autofahrern zunächst im Saarland den Beweissicherungsdienst an der Unfallstelle auch weiterhin anzubieten.
Im Hinblick auf vermehrte Anfragen von größeren Fuhrparks Rechtsschutz-Service- und neuerlich auch durch K-Versicherungen bei der GFU wird nunmehr das Pilotprojekt »Saarland« bundesweit flächendeckend ausgebaut. Hierfür konnten zwischenzeitlich bereits über 200 Sachverständigenbüros als Kooperationspartner gewonnen werden. Die Mitarbeiter dieser Büros haben zum großen Teil auch schon die Qualifizierungsmaßnahmen mit der anschließenden Fachprüfung absolviert. Im. 1. und 2. Quartal 1995 kann dementsprechend der Unfallaufnahmedienst auch in anderen Bundesländern aufgenommen werden, wo durch die Verfahrensweise der Polizei eine gleiche Bedürfnissituation wie im Saarland gegeben ist. Die diesbezüglichen Länderinnenministerien haben in Gesprächen mit dem Verfasser die GFU-Aktivität erfreut und wohlwollend zur Kenntnis genommen und jede mögliche Unterstützung zugesagt.
Projektbeschreibung
Zunächst war es erforderlich, eine flächendeckende Präsenz von qualifizierten Unfallsachverständigen im Saarland zu installieren. Demgemäß wurden insgesamt 8 Unfalleinsatzfahrzeuge mit entsprechendem Unfallaufnahmegerät und einer Gerätschaft zur Absicherung der Unfallstelle ausgestattet. Für den Beweissicherungsdienst wurden zunächst nur Unfallsachverständige eingesetzt, die bereits vorher von der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei schweren und Schwerstunfällen zur Beweissicherung in Anspruch genommen wurden. Diese Unfallsachverständigen wurden ausgestattet mit einem Eurosignal bzw. City-Ruf-Gerät sowie einem Funktelefon.
Unabhängig von der Fachkompetenz war es erforderlich, einen rund-um-die-Uhr-Telefondienst zu installieren. Diese Telefonpräsenz ermöglicht es, die eingehenden Unfallmeldungen zu jedem Zeitpunkt anzunehmen und an den gebietszuständigen Unfallsachverständigen weiterzuleiten. Unfallbeteiligte haben die Möglichkeit über eine Service-
Nummer bundesweit kostenlos die Unfallmeldung an die GFU-Zentrale durchzugeben. Von hier aus wird dann der gebietszuständige Unfallsachverständige informiert und mit der Beweissicherung an der Unfallstelle beauftragt.
Im Hinblick auf das theoretische Auftragsvolumen wurde die Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung dieses Beweissicherungsdienstes zunächst auf Sparflamme betrieben.
Schon nach den ersten Unfallstelleneinsätzen zeigten sich Probleme und Mängel in der sehr detaillierten und sehr aufwendigen Planung, denen trotz aller bereits vorhandenen Erfahrung in der Unfallsachbearbeitung nicht ausreichend Rechnung getragen wurde.
Die immer neu auftauchenden Problemsituationen wurden aufgelistet und nach entsprechenden Prioritäten einer Problemlösung zugeführt.
Dies erfolgte bereits vor dem Hintergrund der Installation eines bundesweit flächendeckenden Netzes qualifizierter Unfallsachverständiger.
Da momentan bundesweit bestenfalls 500 qualifizierte Unfallsachverständige zur Verfügung stehen, besteht zur Einführung eines bundesweit flächendeckenden Beweissicherungsdienstes ein erheblicher Schulungsbedarf sowohl im organisatorischen wie aber auch insbesondere im fachlichen Bereich.
Aus dem im Saarland durchgeführten Pilotprojekt sind jedoch nach Einschätzung des Verfassers ausreichende Erfahrungen vorhanden, um die für den Autofahrer interessante Dienstleistung »Beweissicherungsdienst an der Unfallstelle« bundesweit anzubieten.
Diese neue Dienstleistung wurde von den Autofahrern insgesamt sehr positiv aufgenommen, auch vor dem Hintergrund, daß die Unfallaufnahme und die Archivierung der Unfallinformationen für das ADAC-Mitglied kostenlos ist, sofern keine gerechtfertigten Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner bestehen. Die Dienstleistung wird jedoch nicht nur dem ADAC-Mitglied, sondern auch den übrigen Autofahrern angeboten, zu einem Kostenrahmen von 120 DM.
Die Unfalldaten werden im Büro des jeweils tätigen Unfallsachverständigen abgelegt und stehen dem Auftraggeber jederzeit zur Verfügung, sofern er dieselben für die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche oder aber für die Abwendung ungerechtfertigter Forderungen der Gegenseite benötigt.
Die dann notwendige Datenaufbereitung wird nach Aufwand in Rechnung gestellt. Von den archivierten Unfalldaten machen im nachhinein teilweise sowohl der unfallbeteiligte Autofahrer in seiner Funktion als Auftraggeber, als auch dessen Haftpflichtversicherung Gebrauch. Evtl. datenschutzrechtliche Bedenken wurden mit dem Datenschutzbeauftragten im Saarland ausgeräumt.
Aus den aufgenommenen Daten konnten technischerseits einige sehr interessante und regulierungsrelevante Ergebnisse und rekonstruktive Schlußfolgerungen angeboten werden. So konnte beispielsweise eine ungerechtfertigte Forderung des Unfallgegners über 2.500 DM auf einen Betrag von lediglich 250 DM reduziert werden, da es durch die Beweissicherung vor Ort möglich war, Vorschäden in erheblichem Umfang von tatsächlichen Unfallschäden zu trennen. Hierdurch war dem Auftraggeber die Möglichkeit gegeben, den Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen und somit seinen Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. In einem anderen Fall konnte in einer 30 km/h-Zone dem bevorrechtigt fahrenden Unfallgegner eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen werden, die letztendlich unfallursächlich war.
Aus einer Vielzahl von Fällen wurde diese exemplarisch herausgegriffen, um darzulegen, welche Vorteile sich dem Autofahrer bieten, der den Beweissicherungsdienst nach einem Verkehrsunfall in Anspruch nimmt.
Konsequenzen aus dem Beweissicherungsdienst
Es ist nicht übertrieben zu behaupten, daß nahezu alle Verkehrsunfälle durch die Präsenz eines qualifizierten Unfallsachverständigen an der Unfallstelle hinsichtlich ihres Geschehensablaufes beweiswürdig nachvollziehbar sind.
In diesem Zusammenhang bedarf es auch keines weiteren Hinweises dafür, daß Betrugsverfahren durch eine entsprechende Beweiserhebung vor Ort bereits im Keim eliminiert werden.
Die Regulierungssicherheit des Schadensachbearbeiters bei der Versicherung bzw. des mit der Schadenregulierung befaßten Juristen wird zwangsläufig erheblich größer.
Durch eine entsprechende Höherqualifizierung ist es dem Kfz-Sachverständigen in Zukunft gegenüber seiner momentanen Tätigkeit als »Blechgutachter« möglich, eine wesentlich attraktivere Dienstleistung anzubieten als die momentan in Form von Gutachten abgelieferten bebilderten Kostenvoranschläge.
Einhergehend mit einer zweifelsfrei höher qualifizierten Sachverständigen-Tätigkeit, die neben der Feststellung der Schadenhöhe auch die Sicherung von Unfallspuren zur objektiven Rekonstruktion des Geschehensablaufes umfaßt, ergibt sich eine historische Chance, dem Kfz-Sachverständigen, orientiert am fachlichen Anforderungsprofil, ein Berufsbild zu geben und dadurch in der diffusen Berufslandschaft dem jeweiligen Dienstleistungskonsumenten eine qualifizierte Fachkompetenz anzubieten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß der BGH gerade in seinen neueren Entscheidungen dem Sachverständigen eine wesentliche Bedeutung gegeben hat.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dabei konsequenter Inanspruchnahme eines Beweissicherungsdienstes an der Unfallstelle die Gerichte erheblich entlastet werden dürften.
Sämtliche mit der Unfallsachbearbeitung befaßten Zielgruppen haben bei der praktizierten Handhabung des privaten Beweissicherungsdienstes nur Vorteile:
- der unfallbetroffene Autofahrer
- die Versicherungen
- die Juristen
Niemand wird geschädigt oder erleidet Nachteile.
Perspektiven des privaten Beweissicherungsdienstes
Wenngleich auch das Pilotprojekt im Saarland Anlaß dazu gibt, hoffnungsvoll einer erfolgreichen privaten Beweissicherung nach Verkehrsunfällen entgegenzublicken, sind bis zu einer flächendeckenden bundesweiten Umsetzung noch einige Hürden zu nehmen.
Die bundesweit ca. 500 Unfallsachverständigen, die im übrigen schon durch die Inanspruchnahme durch die Justiz ausgelastet sind, reichen bei weitem nicht aus.
Die bisher tätigen Schadengutachter werden ein erweitertes Tätigkeitsfeld erhalten, für daß sie sich allerdings erst qualifizieren müssen. Die erforderlichen Ausbildungskapazitäten sind durch entsprechend qualifizierte Ausbildungsträger vorhanden.
Auch organisatorisch stellt die Umsetzung des Beweissicherungsdienstes keine unüberwindlichen Probleme dar.
Entsprechende Planungen sind bereits im Gange.
Erfreulich ist die Akzeptanz bei den mit der Unfallsachbearbeitung befaßten Gruppen. Zunehmend werden m nachhinein die archivierten Daten angefordert, um sie in die Schadenabwicklung einfließen zu lassen.
Sicherlich haben hier auch die Argumente ihre Berechtigung, die zum Inhalt haben, daß lediglich 3 % aller Verkehrsunfälle streitig bei Gericht abgehandelt werden und insoweit nur bei einem vernachlässigbaren Teil der Unfälle der Aufwand einer detaillierten Beweissicherung gerechtfertigt ist.
Hier dar jedoch nicht übersehen werden, daß unmittelbar nach Eintritt eines Verkehrsunfalles für den technisch unkundigen und juristischen Laien als Autofahrer nicht einschätzbar ist, ob sein Unfall zu den 3 % strittigen oder zu den sogenannten 97 % klaren Verkehrsunfällen gehört. Die Unklarheiten tauchen in der Regel immer erst später auf, wenn sogenannte »fachkompetente Berater« auf die Unfallbeteiligten eingewirkt haben. Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings eine Beweissicherung dann meist nur noch erschwert oder nicht mehr möglich.
Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß eine Vielzahl von Verkehrsunfällen außerhalb eines Prozesses zunächst streitig und dann per Vergleich erledigt werden, wie es zur Durchführung der Maßnahmen zur Beweissicherung wünschenswert wäre. Hier hilft i. d. R. ein Hinweis auf § 34 StVO und § 142 StGB.
Bereits in der Pilotphase konnten im Saarland Trittbrettfahrer ausgemacht werden, die teilweise mit exakt gleicher Aussage an die Öffentlichkeit herantraten. An sich wäre ein solches Nutzenbieten nicht verwerflich, wäre das Dienstleistungsangebot an den Autofahrer nicht von unqualifizierten, berufsfremden und selbsternannten Unfallsachverständigen (ehemaliger Abschleppdienst, ehemaliger Zollbeamter) ergangen. Hier sollte der Gesetzgeber ähnlich wie bei der Prüftätigkeit nach § 29 StVZO ein entsprechendes Anforderungsprofil an die fachliche Qualifikation des Unfallsachverständigen vorgeben. Ein diesbezüglich positives Signal wurde dem Verfasser durch das MdJ des Saarlandes bereits gegeben.
Die Versicherer erhielten zu den gleichen schadenbedingten Kosten wie bisher über die Information zur Schadenhöhe weitere regulierungsrelevante Informationen. Insoweit liegt es auf der Hand, daß hierdurch die Schadenkosten insgesamt durch eine schnelle und zum Unfall zeitnahe Regulierung minimiert werden konnten. Durch eine fundierte Klärung der Verursachungsfrage kann auch logischerweise gefolgert werden, daß Prozeßkosten eingespart wurden.
Vor dem Hintergrund des Nutzens dieser neuen Dienstleistung wäre es eine wünschenswerte und logische Konsequenz, die Beweissicherungskosten an der Unfallstelle wie die bisherigen Sachverständigengebühren für die Erstellung von Sachverständigengutachten zu behandeln und in die Schadenregulierung entsprechend einzubinden. Namhafte Juristen sehen dies als Selbstverständlichkeit an.
Aus der Praxis heraus ergibt sich ein weiteres Anliegen im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des verunfallten Autofahrers, wie aber auch des Unfallsachverständigen, insbesondere an die Polizei. Durch eine bedarfsorientierte Hilfestellung der Polizei bei der Absicherung der Unfallstelle wäre einer gefahrlosen Tätigkeit des Unfallsachverständigen Rechnung getragen. Da die Polizei durch den privaten Beweissicherungsdienst eine enorme Arbeitsentlastung erfährt, erscheint es zumutbar, daß die Polizei nur bei Erfordernis absichernd bei der Beweissicherung unterstützend mitwirkt. Einhergehend mit der Absicherung an der Unfallstelle muß der Sachverständige auch ermächtigt werden, kurzzeitige verkehrsleitende Maßnahmen durchzuführen, die es ihm erlauben, gefahrlos die Beweissicherung im Verkehrsraum durchzuführen. Eine entsprechende Sondergenehmigung wurde der GFU vom MdJ des Saarlandes bereits erteilt.
Wenn es bei den Bestrebungen einer Deregulierung bzw. einer Privatisierung von polizeilichen Aufgaben bleibt, wovon im Hinblick auf die erkennbare Entwicklung mit Sicherheit auszugehen ist, ist es auch dem Blickwinkel von Millionen Autofahrern ein zwingendes Bedürfnis, die Beweissicherung an der Unfallstelle und an den Unfallfahrzeugen qualifiziert abzudecken. Der »Private Beweissicherungsdienst« wird diesen Bedürfnissen gerecht und dies ohne zusätzliche Kosten für die Versichertengemeinschaft.
Es wird allen mit der Unfallabwicklung im weitesten Sinne befaßten Gruppen ein äußerst attraktiver Nutzen geboten, der die Defizite aus dem Rückzug des Staates von der Unfallstelle bei gleichzeitiger Qualitätssteigerung der Beweissicherung und bei gleichzeitiger Minimierung der Schadenkosten ausgleicht.
Fortsetzung folgt
Verfasser: Dipl.-Ing. Gundolf Himbert, Schulstraße 16, 66793 Saarwellingen
Veröffentlicht in: »Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 04/95
Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim
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